Hochseeausbildung FB1, FB2, FB3 und FB4
Das BMVIT hat mit Wirkung vom 8. Mai 2020 den Bereich Ausbildung für Motorboote und Segler auf Hochsee neu geregelt und in einem Gesetzesblatt veröffentlicht. Alle bisher amtlich bestätigten Prüfungsorganisationen sind weiter gesetzlich ermächtigt, Prüfungen in dieser Materie, JachtVO §§ 19 und 24, vorzunehmen.
Auflistung der Befähigungsausweise
Die nachstehend angeführten Befähigungsausweise haben Gültigkeit für Motorjachten oder/und Segeljachten unter 24 Meter Länge (10m für Fahrtbereich 1) und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300
Fahrtbereich 1 Watt- oder Tagesfahrt (3 sm)
Fahrtbereich 2 Küstenfahrt (20 sm)
Fahrtbereich 3 küstennahe Fahrt (200 sm)
Fahrtbereich 4 weltweite Fahrt
Voraussetzung für Prüfungen für FB 1 bis 4
Fahrtenbereich 1 vollendetes 16. Lebensjahr und Fahrtebreiche 2 bis 4 vollendetes 18. Lebensjahr.
Körperliche und geistige Eignung, nachgewiesen durch ein ärztliches Zeugnis einschließlich Befund über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nautische und technische Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung.
Erfordernisse für Bereich Motorantrieb nach Jachtverordnung VO 205, gültig seit 8. Mai 2020
FB 1 | 50 sm | Und eine Nacht - Ansteuerung |
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FB 2 | 300 sm | Und drei Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung |
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FB 3 | 1000 sm | Von diesen 1000 sm müssen mindestens 250 sm als Schiffsführer mit fünf Nachtfahrten und je einer Nachtansteuerung absolviert werden. |
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FB 4 | 2500 sm | Davon mindestens 750 sm als Skipper und 5 Nachtfahrten mit je einer Ansteuerung. |
Erfordernisse für Bereich Segelboot nach Jachtverordnung VO 205, gültig seit 8. Mai 2020
FB 1 | 50 sm | Und eine Nacht- Ansteuerung |
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FB 2 | 500 sm |
drei Nachtfahrten mit einer Nachtansteuerung |
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FB 3 | 1500 sm | davon 500 sm mindestens als Schiffsführerm und fünf Nachtfahrten mit Nachtansteuerung Erweiterung Motorjacht auf Segelboot: 500 sm, davon mindestens 250 sm als Skipper auf Segeljacht |
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FB 4 | 3500 sm | 3500 sm, davon mindestens 1000 als Schiffsführer, 5 Nachtfahrten, und fünf Nachtansteuerungen, |
Erläuterungen
Überfahrt: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereiches 2 beinhaltet.
Nachtansteuerung: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird.
Gezeitenrevier: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens 2 Meter beträgt.
Von Bedeutung ist auch, dass eine praktische Prüfung erst nach einer mit Erfolg abgelegten theoretischen Prüfung abgelegt werden kann. Der Zeitraum zwischen einer theoretischen und praktischen Prüfung darf nicht länger als 2 Jahre sein. Nach Ablauf dieser Frist ist eine theoretische Prüfung zu wiederholen.
Für bereits von uns festgelegte Termine siehe: Veranstaltungen