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Hochseeausbildung FB1, FB2, FB3 und FB4

Das BMVIT hat mit Wirkung vom 8. Mai 2020  den Bereich Ausbildung für Motorboote und Segler auf Hochsee neu geregelt und in einem Gesetzesblatt veröffentlicht. Alle bisher amtlich bestätigten Prüfungsorganisationen sind weiter gesetzlich ermächtigt, Prüfungen in dieser Materie,  JachtVO §§ 19 und 24, vorzunehmen.

Auflistung der Befähigungsausweise

Die nachstehend angeführten Befähigungsausweise haben Gültigkeit für Motorjachten oder/und Segeljachten unter 24 Meter Länge (10m für Fahrtbereich 1) und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300

Fahrtbereich 1    Watt- oder Tagesfahrt (3 sm)
Fahrtbereich 2    Küstenfahrt (20 sm)
Fahrtbereich 3    küstennahe Fahrt (200 sm)
Fahrtbereich 4    weltweite Fahrt

Voraussetzung für Prüfungen für FB 1 bis 4

Fahrtenbereich 1 vollendetes 16. Lebensjahr und Fahrtebreiche 2 bis 4 vollendetes 18. Lebensjahr.
Körperliche und geistige Eignung, nachgewiesen durch ein ärztliches Zeugnis einschließlich Befund über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nautische und technische Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung.


Erfordernisse für Bereich Motorantrieb nach Jachtverordnung VO 205, gültig seit 8. Mai 2020 

FB 1    50 sm    Und eine Nacht - Ansteuerung

FB 2 300 sm   Und drei Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung

FB 3 1000 sm   Von diesen 1000 sm müssen mindestens 250 sm als Schiffsführer mit
fünf Nachtfahrten und je einer Nachtansteuerung absolviert werden.

FB 4 2500 sm   Davon mindestens 750 sm als Skipper und 5 Nachtfahrten mit je einer Ansteuerung.


Erfordernisse für Bereich Segelboot nach Jachtverordnung VO 205, gültig seit 8. Mai 2020

FB 1 50 sm   Und eine Nacht-  Ansteuerung

FB 2 500 sm  

drei Nachtfahrten mit einer Nachtansteuerung
Erweiterung Motorjacht auf Segelboot: 200 sm auf Segeljacht

FB 3 1500 sm   davon 500 sm mindestens als Schiffsführerm und fünf Nachtfahrten mit Nachtansteuerung
Erweiterung Motorjacht auf Segelboot: 500 sm, davon mindestens 250 sm als Skipper auf Segeljacht

FB 4 3500 sm   3500 sm, davon mindestens 1000 als Schiffsführer, 5 Nachtfahrten, und fünf Nachtansteuerungen, 


Erläuterungen

Überfahrt: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereiches 2 beinhaltet.
Nachtansteuerung: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird.
Gezeitenrevier: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens 2 Meter beträgt.

Von Bedeutung ist auch, dass eine praktische Prüfung erst nach einer mit Erfolg abgelegten theoretischen Prüfung abgelegt werden kann. Der Zeitraum zwischen einer theoretischen und praktischen Prüfung darf nicht länger als 2 Jahre sein. Nach Ablauf dieser Frist ist eine theoretische Prüfung zu wiederholen.


Für bereits von uns festgelegte Termine siehe: Veranstaltungen